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Informationen zu rechtlichen
Grundlagen und Durchführungsbestimmungen für
Arbeitsgelegenheiten
mit Entschädigung für Mehraufwendungen
[1-€-Jobs] |
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Theoriearbeitskreis des Verbundes
der
Bildungsstätten
und Tagungshäuser
im Wendland
Mai 2005
In
den Diskussionen um die Hartz IV-Gesetze wird oft die Meinung
vertreten, daß jede/r
Bezieher/in von Arbeitslosengeld II (ALG II) einen 1-€-Job
annehmen müsse. Sozusagen
müsse als 'Gegenleistung’ für den Bezug
von ALG II ein Dienst für die Gemeinschaft erbracht werden.
Kanzler Schröder formuliert es so:’ Wer eine Leistung
bekommt, von dem darf auch eine Gegenleistung verlangt werden’.(1)
Schon
die Abschnittsüberschrift
'Leistungen zur Eingliederung in Arbeit' des
dritten Kapitels im Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB
II) sagt etwas anderes.
Selbst die Bundesagentur für Arbeit (BA) irrt, wenn sie
die Annahme einer Arbeitsgelegenheit (nach §2 SGB II) als
'Mitwirkungsbeitrag des Hilfeempfängers zur Reduzierung
seiner Hilfebedürftigkeit’ interpretiert.
Der § 2 weist lediglich auf die Verpflichtung der Erwerbslosen
hin, sich vorrangig und eigenverantwortlich um die Beendigung
seiner Erwerbslosigkeit zu bemühen. So ist auch nicht von
'angeordneten’ sondern
von 'angebotenen’ Arbeitsgelegenheiten die Rede.
Die Gesetzesgrundlage
dieser 1-€-Jobs (korrekt muß es
heißen 'Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für
Mehraufwendungen') ist der § 16 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches
(SGB) Teil 2 in der letzten Fassung vom 21.3.2005.
1. Bedingungen zur
Einrichtung von 1-€-Jobs
Die wichtigsten Voraussetzungen für 1-€-Jobs
sind:
·
Nachrangigkeit gegenüber anderen Leistungen zur Eingliederung
·
pflichtgemäße Ermessensausübung
·
Öffentliches Interesse
· Erforderlichkeit
·
Zusätzlichkeit
Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren gelten
zum Teil besondere Bedingungen, (2)
hierauf wird in den nachfolgenden Ausführungen nicht näher
eingegangen.
1.1 Nachrangigkeit
Als Arbeitsgelegenheiten sind folgende
Möglichkeiten genannt:
- im öffentlichen Interesse liegende
zusätzliche
Arbeiten in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
(3) Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
'ABM’ (4)
- Arbeitsgelegenheiten in einem
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
in Betrieben. (5) Der Hilfeempfänger erhält Arbeitslohn
statt ALG II, die BA zahlt eine Förderung an den Arbeitgeber.
Förderdauer in der Regel 6-9 Monate. Entgeltvariante
- Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse
liegende zusätzliche Arbeiten in einem nicht versicherungspflichtigen
Sozialrechtsverhältnis, bei denen den Hilfebedürftigen
zuzüglich zum ALG II eine angemessene Entschädigung
für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Mehraufwandsvariante
- 1-€-Job
Die
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (nach § 16 Abs.
3 SGB II) steht ganz am Ende einer Liste von Leistungen zur
Eingliederung, an vorderen Stellen stehen die Regelungen
nach dem SGB III wie z.B. die Berufsberatung und Vermittlung
in reguläre
Arbeitsstellen, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen,
Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Regelungen zu Weiterbildung
u.a. . (6)
Der Nachrang von 1-€-Jobs
ergibt sich auch daraus, daß es
sich um ein „Beschäftigungsverhältnis 3. Klasse“ handelt,
das zwar mit Pflichten aber nicht mit Rechten, Vergünstigungen
und Anwartschaften, die ein Arbeitsverhältnis ausmachen,
ausgestattet ist.
1-€-Jobs
sollten den Hilfesuchenden erst angeboten werden, wenn
alle anderen
Maßnahmen ausgeschöpft sind.
1.2 Pflichtgemäße Ermessensausübung
Bei
der Auswahl der Arbeitsgelegenheit kommt für die Gruppe
der ehemaligen Arbeitslosenhilfe-Bezieher ein 1-€-Job
nur in Betracht, wenn die Hilfesuchenden über keine
ausreichende Berufsqualifikation und Arbeitserfahrung verfügt.
Auch
der Gruppe ehemals Selbständiger sowie Schul-, bzw.
Hochschulabgänger, die früher keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld/-hilfe hatten, soll mit dem § 16 SGB
II der Weg zu den Maßnahmen des SGB III eröffnet
werden, d.h. der Vorrang der Eigensuche und die Inanspruchnahme
von anderen Angeboten der BA sind auch hier zuerst anzuwenden.
Für die Gruppe der ehemaligen Sozialhilfe-Bezieher sind
die früher geltenden Regelungen und Ermessensgrundsätze
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch mit Einführung
der jetzt geltenden ALG II-Regelungen noch zu berücksichtigen.
D.h., die im Gesetz genannte Formulierung „ können
... erbracht werden“ (in Bezug auf die Leistungen) hat
Vorrang vor der Anwendung von „ ... hat ... zu übernehmen“.
Es sind immer die individuellen Lebensumstände der Hilfesuchenden
zu pr üfen und zu berücksichtigen.
Die individuellen
Lebensumstände und die Situation der
Hilfesuchenden sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. (7)
1-€-Jobs sind 'Kann-Leistungen’, keine 'Zwangsmaßnahmen’.
1.3 Öffentliches Interesse
Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob es sich bei der
Arbeitsgelegenheit um eine Tätigkeit im öffentlichen
Interesse handelt.
Arbeiten, die erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den
Interessen Einzelner bzw. eines begrenzten Personenkreises dienen,
fallen nicht hierunter.
Gemeinnützige Arbeiten (z.B. in den Bereichen Wissenschaft
und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur,
Umweltschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe, Sport, ...)
liegen im öffentlichen
Interesse. Diese sind bei gemeinnützig anerkannten Trägern
(Kommunen, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen, Selbsthilfegruppen,
...) zu 'vermuten’. Das heißt aber nicht,
daß allein eine Beschäftigung bei solchen Trägern
ausreicht, entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit.
Eine
genaue Prüfung, ob die einzelne Beschäftigung
im Öffentlichen
Interesse liegt, ist erforderlich.
Wenn
zwischen den regionalen Agenturen für Arbeit, den
Kommunalverwaltungen und den Beschäftigungsträgern
eine Übereinkunft (8) über die Einsatzfelder öffentlich
geförderter
Beschäftigung erzielt und in einer Vereinbarung festgeschrieben
wurde, läßt sich hieran überprüfen, ob
die zugewiesene Tätigkeit den darin vereinbarten Kriterien
genügt.
1.4 Erforderlichkeit
"Leistungen
zur Eingliederung [hierunter fallen auch 1-€-Jobs]
in Arbeit können erbracht
werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung
oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für
die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen
sind die Eignung, die individuelle
Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen
zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen
eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit
ermöglichen." (9)
Dies bedeutet:
Die Eingliederungsmaßnahme '1-€-Job’ ist
nur zulässig, wenn sie die Chancen verbessert, auf dem
regul ären
Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden.
In
den Arbeitshilfen für die
Beschäftigten der BA
heißt es dazu: "Es sollte begründet werden,
warum diese Tätigkeit die Integrationschancen verbessert."
Ob die Chancen, nach
Beendigung eines 1-€-Jobs eine Arbeit
auf dem 1. Arbeitsmarkt zu finden, wirklich steigen, hängt
u. a. auch davon ab, ob die im 1-€-Job durchgeführten
Tätigkeiten überhaupt nachgefragt werden. So macht
z. B. eine Arbeit zur Pflege von öffentlichen Grünanlagen
nur Sinn, wenn es für diesen Bereich regelmäßig
Stellenangebote gibt. Dies darzustellen ist Aufgabe der
BA, da nur sie den Überblick über die Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt hat.
Die
Erforderlichkeit von 1-€-Jobs gilt beispielsweise
für Menschen mit persönlichen Schwierigkeiten oder
langer Arbeitsentwöhnung zur Gewöhnung an eine regelmäßige
Arbeit. In der Umkehrung bedeutet es aber auch, daß diese
Art von Tätigkeit bei Personen, die ihren Tagesablauf selbständig
regeln können, ihren Familienpflichten nachkommen oder
soziale oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausführen,
ihren Zweck nicht erfüllt.
So wäre es z.B. unzulässig, einer alleinerziehenden
Mutter, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht,
einen 1-€-Job als Putzhilfe anzubieten.
Neben der grundsätzlichen Prüfung der Erforderlichkeit
sind außerdem die persönlichen Umstände des
Hilfebedürftigen zu berücksichtigen: seine individuelle,
familiäre Situation, die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit
und die prognostizierbare Chance, dauerhaft eine reguläre
Arbeit zu finden. (10)
Eine
willkürliche
Anordnung, einen 1-€-Job anzunehmen
ist nicht zulässig.
Die Erforderlichkeit
für
den Einzelfall muß immer begründet
werden.
1.5 Zusätzlichkeit
Zusätzlichkeit
bedeutet, daß zu einer regulären,
fachlich begründeten Personalstruktur neue Stellen geschaffen
werden, die ein Tätigkeitsfeld abdecken, das bisher nicht
zu den eigentlichen Aufgaben des Trägers gehörte.
Eine Arbeit im Kindergarten wird nicht dadurch zusätzlich,
daß diese Aufgabe mangels finanzieller Mittel bisher nicht
ausgeführt werden konnte.
Zusätzlichkeit ist auch im Zusammenhang mit Erforderlichkeit
zu sehen. Wird z. B. in einer Pflegeeinrichtung die Stelle
eines Zeitungsvorlesers eingerichtet (unter der Annahme,
daß dies
nicht in der Leistungsbeschreibung des Trägers enthalten
ist), so dient dies nicht der Eingliederung ins Arbeitsleben,
da es die Berufsgruppe der 'Zeitungsvorleser’ auf
dem regulären Arbeitsmarkt nicht gibt.
Werden die Arbeitslosen hingegen zu regulären Pflegediensten
z.B. bei einem Wohlfahrtsverband eingesetzt (was einem
Berufsbild auf dem regulären Arbeitsmarkt entsprechen
und der Qualifizierung dienen würde), so ist diese Tätigkeit
nicht mehr zusätzlich,
da ja genau hierin die Hauptaufgabe des Verbandes liegt.
Um
zu verhindern, daß reguläre Arbeitsplätze
mit 1-€-Kräften besetzt werden, sollte bei freien
Trägern der Standard der bestausgestatteten Einrichtung
der Region
und bei öffentlichen Trägern der Personalbestand
von vor etwa 10 Jahren
Grundlage zur Beurteilung der Zusätzlichkeit sein.
Beschäftigte können bei fehlerhafter Anordnung einen
Erstattungsanspruch (gegenüber dem Arbeitgeber) geltend
machen, d.h. es besteht ein Anspruch auf ein entsprechendes
Gehalt, nicht aber auf eine Festanstellung.
Diese Rechtsauffassung begründet sich auf der Rechtssprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu vergleichbaren Voraussetzungen
nach dem ehemaligen BSHG.
1.6 Arbeitsmarktpolitische
Zweckmäßigkeit
In der Arbeitshilfe zur Umsetzung
von Arbeitsangelegenheiten der BA vom 20.2.2005 sind
weitere Anforderungen an Zusatzjobs
genannt. Hier wird u.a. nochmals auf die Hilfe zur Aufnahme
einer Beschäftigung und die Möglichkeit der Weiterbildung
und Qualifizierung hingewiesen.
Besonders hervorzuheben sind hier jedoch folgende Ausführungen.
Zusatzjobs sollen:
o teilweise zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft geeignet
sein
o Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern
o Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung
bieten
Hier sollte unbedingt im Einzelfall genau darauf geschaut
werden, inwieweit diese Handlungsanweisungen tatsächlich
angewendet werden dürfen oder wie sie als Druckmittel gegenüber
den Hilfesuchenden eingesetzt werden.
2. Was tun bei 1-€-Job Zwangsmaßnahmen?
Wenn Euch von der BA ein 1-€-Job zugewiesen wird, solltet
Ihr den Zuweisungsbescheid (11) genau prüfen und ggfs.Widerspruch
einlegen. Beachtet bitte hierzu den Abschnitt Widerspruch
und aufschiebende Wirkung.
2.1 Wurde eine Eingliederungvereinbarung geschlossen?
Im § 15 SGB II ist festgelegt, daß „die Agentur
für Arbeit ... mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen
vereinbaren (soll).“
Hierbei soll insbesondere bestimmt werden, „welche Leistungen
der Erwerbsfähige ... erhält“ und „welche
Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige
... unternehmen muß und in welcher Form er die Bemühungen
nachzuweisen hat.“
Auf eine Eingliederungsvereinbarung kann nur verzichtet
werden für "Alleinerziehende" oder
"pflegende Angehörige", denen aktuell
keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist (12), "Personen mit Übergangsregelungen
für
den Ruhestand", "vollzeitschulpflichtige Jugendliche",
"SchülerInnen
unter 25 Jahren, wenn der Schulabschluß zu erwarten
ist" und "Personen
mit einer Einstellungszusage innerhalb von 8 Wochen".
Voraussetzung für eine Eingliederungsvereinbarung ist
ein umfassendes und systematisches 'Profiling’, d.h.
zusammen mit dem Betroffenen ist zu ermitteln und festzuhalten,
welche berufliche Qualifikation, Erfahrungen, Stärken
und Schwächen vorhanden sind.
Dieses 'Profiling’ ist die Grundlage des erforderlichen
umfassenden Beratungsgesprächs in dem die konkreten Schritte
zur Eingliederung festgelegt werden.
„Die
Agentur für Arbeit soll einen persönlichen
Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
... benennen.“ (13)
Der
Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung kann vom
ALG II-Bezieher nicht abgelehnt werde. Bei Ablehnung wird
die Vereinbarung als Verwaltungsakt verfügt, außerdem
ist eine 30%ige Leistungskürzung möglich (14). Es
muß aber
nicht jede beliebige Eingliederungsvereinbarung hingenommen
werden, ein Widerspruch ist möglich.
Eine vorgefertigte Eingliederungsvereinbarung sollte nicht
sofort an Ort und Stelle unterschrieben werden. Eine Bedenkzeit
und die Möglichkeit, sich mit einer Beratungsstelle zu
besprechen, sind den Hilfesuchenden einzuräumen.
2.2 Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt?
Ob der Euch zugewiesene 1-€-Job
den gesetzlichen Anforderungen genügt, läßt
sich anhand der unter 1.1-1.6 genannten Voraussetzungen überprüfen.
2.3 Ist der Bescheid vollständig?
Im Zuweisungsbescheid muß mindestens
angegeben (15) sein:
o die erlassende Behörde
o der durchführende Träger
o genaue Beschreibung der Tätigkeit
o Arbeitsort und Arbeitszeit
o Gesamtdauer der Maßnahme
o Höhe der Aufwandsentschädigung
Sollten diese Angaben unvollständig sein, fragt nach
und besteht auf genauen und ausreichenden Auskünften.
Die BA ist verpflichtet Euch diese Auskünfte zu erteilen.
2.4 Ist die Tätigkeit zumutbar?
Abhängig von den individuellen Bedingungen
kann die nachgewiesene Tätigkeit nicht zumutbar (16) sein, wenn:
o die bereits erworbene Qualifikation vernichtet wird
o ein Training für die angestrebte Tätigkeit verhindert
wird
o körperliche oder geistige Fähigkeiten zur Ausübung
der Tätigkeit fehlen
o fachliche oder berufliche Kenntnisse zur Ausübung der
Tätigkeit fehlen
o die Erziehung eines Kindes gefährdet ist
o die Pflege eines Angehörigen nicht mehr möglich
ist
o die Ausübung der Tätigkeit körperlich oder
physisch krank macht
o Ihr aufgrund Eures Gesundheitszustands nicht in der Lage
seid, die zugewiesene Tätigkeit auszuüben
o ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt
2.5 Entspricht der Arbeitsplatz den Bestimmungen?
Wenn Ihr gezwungen werdet, die Tätigkeit aufzunehmen,
prüft, ob alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten
sind:
o die Auflagen der Arbeitsstättenverordnung (Beleuchtung,
Raumgröße, Toiletten) und des Arbeitsschutzes (Lärmschutz,
...) müssen erfüllt werden
o falls erforderlich, muß Schutzkleidung gestellt werden
o falls ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, sollte
geprüft werden, ob dieser bei der Einrichtung der 1-€-Jobs
einbezogen wurde bzw. ob bei der Stellenbesetzung das Mitspracherecht
ausgeübt wird (bei der Zuweisung auf einen 1-€-Job
handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, womit die
arbeitsrechtliche Grundlage der Mitbestimmungspflicht nach
dem BetrVG entfällt.
Die Rechtslage ist jedoch z. Zt. nicht eindeutig, es wird
durchaus die Meinung vertreten, daß es sich bei diesen
Tätigkeiten
um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung (17) handelt,
wenn der Arbeitgeber Auswahlgespräche mit den '1-€-Jobbern’ führt
und die Zuweisung im Sinne der Arbeitgeber erfolgt. Auch
eine Ausübung des Mitbestimmungsrechts in Anlehnung an
die Regelungen des ehemaligen BSHG ist denkbar) (18)
o es besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen/Jahr (19)
o solltet Ihr einen Schaden bei der Arbeit verursachen,
haftet Ihr nur nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung
o der Träger muß Euch unfallversichern
Protokolliert täglich die ausgeführten Tätigkeiten.
Findet heraus, wer diese Tätigkeiten vorher ausgeführt
hat und prüft, was geschehen würde, wenn diese Tätigkeiten
nicht ausgeführt würden. Ihr dürft vom Träger
nur im Rahmen der von der BA bewilligten Arbeiten eingesetzt
werden.
2.6 weitere Voraussetzungen/Fragestellungen
o unzumutbar ist eine An- und Abfahrt
zur Arbeitsstätte
von mehr als zweieinhalb Stunden, bzw. zwei Stunden (wenn
die Arbeitszeit 6 Stunden oder weniger beträgt) (20)
o die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle können übernommen
werden, ein rechtlicher Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
besteht allerdings nicht
o die wöchentliche Arbeitszeit sollte in der Regel 30 Std.
nicht überschreiten, damit ausreichend Zeit zur Arbeitssuche
und Qualifizierung bleibt
o die Arbeitsgelegenheit muß sich im Rahmen der regionalen
Vereinbarung (21) über die Einsatzfelder öffentlich
geförderter
Beschäftigung bewegen; hierzu ist natürlich Voraussetzung,
daß eine solche Regelung besteht, Auskünfte sind
bei den Kommunalvertretern zu bekommen
o die BA ist verpflichtet, eine angeordnete Maßnahme
zu begründen (22)
3. Widerspruch und aufschiebende Wirkung
Ein
Widerspruch gegen die Heranziehung zu einem 1-€-Job
ist grundsätzlich möglich, hat jedoch keine aufschiebende
Wirkung! (23) Das bedeutet, daß die
Arbeitsgelegenheit vor der Entscheidung des Widerspruchs
angetreten werden muß,
andernfalls wird die Regelleistung um 30% gekürzt. (24)
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen 'Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung' (25) zu stellen.
Wird diesem Antrag stattgegeben, hat der Widerspruch wieder
aufschiebende
Wirkung, d.h. die Tätigkeit muß nicht aufgenommen
werden.
Wegen der schwierigen Rechtslage und weil bereits bei Antragstellung
alle erforderlichen Begründungen mit eingereicht werden
müssen, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.
Grundsätzlich kann gegen alle Bescheide (z.B. auch ALGII-Bescheide)
zunächst ein Widerspruch ohne weitere Begründung eingelegt
werden, um die Widerspruchsfrist (ist im Bescheid angegeben)
zu wahren. Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht
werden. So bleibt Euch etwas Zeit, um Euch mit Anwälten
oder Initiativen zu beraten.
4. Schlußbemerkung
Bei
allen persönlichen Kontakten mit Beschäftigten
der BA könnt Ihr euch von einer Person Eures Vertrauens
(26) begleiten lassen, oft läuft ein Gespräch anders
ab, wenn Ihr nicht allein seid! Beachtet, daß das von
Eurer Begleitung (Beistand) Vorgetragene gilt als würdet
Ihr es selbst vortragen, wenn Ihr nicht unmittelbar widersprecht.
Ihr
solltet Euch bei den Gesprächen
Notizen machen oder anschließend ein Gedächtnisprotokoll
anfertigen. Fordert, wenn nötig, immer einen schriftlichen
Bescheid von den Mitarbeitern der BA.
Grundsätzlich ist zu raten, sich für alle Schritte
Unterstützung bei Beratungsstellen, Initiativen (siehe
untenstehende Kontaktadresse) oder Anwälten zu holen. Wichtig
ist eine öffentliche Debatte vor Ort, denn hier sitzen
die für die Durchführung einer Maßnahme Verantwortlichen
und natürlich die aktuell oder zukünftig Betroffenen.
Nutzt auch die Möglichkeiten der Sammlung von Fällen
und Urteilen im Internet.
Fußnoten:
(1) Zitat Schröde aus: http://www.mz-web.de/
(2) § 3 Abs. 2 SGB II
(3) § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 260 ff. SGB III
(4) §§ 260 ff SGB III
(5) § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II
(6) § 16 Abs. 1 SGB II
(7) § 3 Abs. 1 SGB II
(8) § 18 Abs. 1 SGB II
(9) § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II
(10) dies entsprich im Grundsatz der 'Hilfe zur Arbeit' des
früheren § 19 BSHG
(11) zur Erinnerung ein 1-€-Job ist eine Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II
(12) § 10 SGB II
(13) § 14 SGB II
(14) § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
(15) § 33 SGB X
(16) § 10 SGB II
(17) § 99 BetrVG
(18) § 19 Abs. 2 BSHG; Urteil des BVerwG vom 26.1.2000 (entnommen
aus dem Positionspapier von Jürgen Jendral, Evang. Kirche
Berlin, 13.2.2005)
(19) § 3 BUrlG
(20) § 121 Abs. 4 SGB III
(21) § 18 Abs. 1 SGB II
(22) § 35 Abs. 1 SGB X
(23) § 39 SGB II
(24) § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II
(25) § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG
(26) § 13 Abs. 4 SGB X
Grundlage der vorliegenden Information sind verschiedene
Veröffentlichungen der einschlägigen Internetseiten
insbesondere von http://www.tacheles-sozialhilfe.de.
Besonders zu erwähnen ist die Ausarbeitung 'Rechtliche
Maßstäbe für die Erbringung von Arbeitsgelegenheiten
...’ von Utz Krahmer und Helga Spindler.
Von den unzähligen Internet-Seiten zum Thema seien hier
nur zwei genannt. Beide haben umfangreiche Verweislisten
zum Weitersuchen.
Aktuelle Informationen zum Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
mit einer umfassenden Liste von Handlungsanweisungen der
BA
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen
umfangreiche Urteilssammlung und Vorlagen für Widersprüche
http://www.bagshi.de/
Sammlung der Gesetze zur sozialen Sicherheit:
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/gesetze.htm
Kontaktadresse für weitere Informationen und Unterstützung:
Theoriearbeitskreis des Verbundes der
Bildungsstätten und Tagungshäuser im Wendland
c/o Kulturverein Schwarzer Hahn e.V.
Am Rundling 1
29462 Wustrow/Lensian
e-mail: eineurojob(a)schwarzer-hahn.de
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